ErwGr. 31

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, in Verbindung mit Ergänzungen der Listen der Stoffe sowie strengeren Normen für bestehende Schadstoffe, haben die Anwendung des Verschlechterungsverbots der Richtlinie 2000/60/EG erschwert, insbesondere für Projekte, die kurzfristige negative Auswirkungen auf Wasserkörper haben, oder Projekte und Tätigkeiten, die negative Auswirkungen auf Wasserkörper aufgrund der Verlagerung von Wasser oder Sedimenten, das bzw. die Schadstoffe enthält bzw. enthalten, haben. Bei Projekten, die kurzfristige negative Auswirkungen auf eine oder mehrere Qualitätskomponenten eines Wasserkörpers haben, ist es von größter Bedeutung, zu bestätigen, dass die negativen Auswirkungen auf diese Qualitätskomponenten nach einem Jahr oder — bei biologischen Qualitätskomponenten — nach höchstens drei Jahren nicht mehr festgestellt werden können. Um sich zu vergewissern, dass die negativen Auswirkungen nicht mehr vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten auf bestehende Überwachungsregelungen zurückgreifen können. Diese Regelungen könnten sich jedoch als unzureichend erweisen, beispielsweise wenn der Zustand üblicherweise durch Extrapolation bestimmt wird oder wenn die betroffenen Qualitätskomponenten sich von denen unterscheiden, die als am empfindlichsten für routinemäßige Belastungen und Auswirkungen gelten, und daher nicht regelmäßig überwachtwerden. In diesen Fällen sollte die Ex-post-Bewertung durch eine zusätzliche und maßgeschneiderte Überwachung erfolgen. Bei Projekten oder Tätigkeiten, die aufgrund der Verlagerung von verunreinigtem Wasser oder verunreinigten Sedimenten negative Auswirkungen auf Wasserkörper haben, könnten die Schadstoffkonzentrationen im Ausgangswasserkörper abnehmen und jene im Aufnahmewasserkörper zunehmen, obwohl es insgesamt keine Veränderung bei der Massenbilanz der Schadstoffe gibt. Zu solchen Tätigkeiten gehören die Einleitung von verunreinigtem Drainagewasser aus Bauarbeiten oder die Verlagerung von Baggergut für den Hochwasserschutz oder die Schifffahrt; sie sollten zulässig sein, sofern mehrere Kriterien erfüllt sind. Zu diesen Kriterien sollte die Anforderung gehören, dass alle praktikablen Schritte, einschließlich der Aufbereitung, ergriffen werden, um etwaige negative Auswirkungen zu mindern, und dass der aufnehmende Oberflächenwasserkörper bereits in einem weniger als guten chemischen Zustand in Bezug auf die meisten der verlagerten Stoffe, und insbesondere in Bezug auf die persistentesten und am meisten bioakkumulierbaren Stoffe, wie z. B. PFAS, ist, und dass Informationen bezüglich der Kriterien und die Gründe für die Verlagerung in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete angegeben werden. Mit den Kriterien soll sichergestellt werden, dass das in der Richtlinie 2000/60/EG insgesamt vorgesehene Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufrechterhalten wird. Die Verlagerung von verunreinigtem Wasser oder verunreinigten Sedimenten sollte nicht die Qualität der Trinkwasserressourcen beeinträchtigen, und daher sollte um jede Trinkwasserentnahmestelle herum ein Gebiet definiert werden, in dem strengere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Falls Mitgliedstaaten bereits Schutzgebiete gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG oder Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 eingerichtet haben, könnten diese Gebiete diesem Zweck dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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