ErwGr. 38

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Um eine wirksame und kohärente Entscheidungsfindung zu gewährleisten und Synergien mit der Arbeit im Rahmen anderer Unionsrechtsvorschriften über Chemikalien zu entwickeln, sollte der ECHA eine ständige und klar umschriebene Rolle bei der Priorisierung von Stoffen, die in die Beobachtungslisten und in die Listen der Stoffe in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/105/EG und in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden sollen, und bei der Herleitung angemessener, wissenschaftlich fundierter Qualitätsnormen eingeräumt werden. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA sollten die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA übertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern. Die ECHA sollte auch eine bessere Koordinierung zwischen verschiedenen umweltrechtlichen Vorschriften gewährleisten, indem sie einschlägige wissenschaftliche Berichte öffentlich zugänglich macht und so für mehr Transparenz in Bezug auf Schadstoffe auf einer Beobachtungsliste oder die Entwicklung unionsweiter oder nationaler Umweltqualitätsnormen oder Schwellenwerte sorgt. Bei der Herleitung von Schwellenwerten für pharmazeutische Stoffe sollte die ECHA sich mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) abstimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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