ErwGr. 39

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Aus der Eignungsprüfung ist hervorgegangen, dass zur Förderung einer besseren Umsetzung und Durchsetzung der wasserrechtlichen Vorschriften der Union eine häufigere und gestraffte elektronische Berichterstattung notwendig ist. Da die Europäische Umweltagentur (EUA) für die im Null-Schadstoff-Aktionsplan beschriebene regelmäßigere Überwachung der Verschmutzung zuständig ist, sollte sie eine solche häufigere und gestraffte Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Überwachungsdaten erleichtern. Es ist wichtig, dass diese unerlässlichen Umweltinformationen der Öffentlichkeit und der Kommission zeitnah zugänglich gemacht werden. Unbeschadet der Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachungshäufigkeit in den Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG und soweit die Überwachungsverpflichtungen im Rahmen der genannten Richtlinien zur Erzeugung neuer Überwachungsdaten geführt haben, sollten die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der EUA die folgenden Daten zugänglich machen: i) alle drei Jahre Überwachungsdaten über biologische Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern, die während der vorangegangenen drei Jahre erhoben und validiert wurden; und ii) alle zwei Jahre Überwachungsdaten über chemische Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern und Grundwasser, die während der vorangegangenen zwei Jahre erhoben und validiert wurden. Dies sollte unter Erleichterung der Datenübermittlung durch Automatisierung über die bestehenden elektronischen Datenübermittlungsmechanismen, wie das Reportnet-System der EUA, erfolgen, die an die einschlägigen Datenströme über den Zustand der Umwelt des Wasserinformationssystems für Europa angebunden sind. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, der Öffentlichkeit und der EUA die Überwachungsdaten zu den chemischen Qualitätskomponenten jährlich zur Verfügung zu stellen. Die Berichterstattung über den Zustand wird weiterhin in den alle sechs Jahre vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete erfolgen. Der Verwaltungsaufwand dürfte insofern begrenzt sein, als die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet sind, Geodatenthemen im Rahmen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sowie im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) öffentlich zugänglich zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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