ErwGr. 55

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Angesichts der Zunahme unvorhersehbarer Wetterereignisse, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren, und erheblicher Verschmutzungsereignisse, die zu grenzübergreifender unfallbedingter Verschmutzung führen oder diese verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informiert werden, und wirksam mit diesen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Falle eher struktureller, d. h. nicht unfallbedingter, länger andauernder grenzüberschreitender Probleme, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können, zu straffen. Soweit Mitgliedstaaten bereits eine wirksame Zusammenarbeit aufgebaut haben, sollte dies berücksichtigt werden. Falls Hilfe der Union erforderlich ist, können die zuständigen nationalen Behörden Hilfeersuchen an das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission richten, das gemäß Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) die Koordinierung der Leistung der benötigten Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union unterstützt. Da Flussgebietseinheiten auch über das Gebiet der Union hinausgehen können, ist es außerdem wichtig, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/60/EG in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet wirksam umsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten sich ferner um die Einrichtung einer angemessenen Koordinierung mit den einschlägigen Drittländern bemühen, was zur Verwirklichung der in der genannten Richtlinie festgelegten Ziele für diese spezifischen Flussgebietseinheiten beitragen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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