ErwGr. 43

DMA · über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Bestimmte Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung einschlägiger zentraler Plattformdienste des Torwächters erbracht werden, wie etwa Identifizierungsdienste, Webbrowser-Engines, Zahlungsdienste oder technische Dienste zur Unterstützung der Erbringung von Zahlungsdiensten, z. B. Zahlungssysteme für in der Software-Anwendung integrierte Käufe (in-app purchase), sind für gewerbliche Nutzer für die Führung ihrer Geschäfte von entscheidender Bedeutung und ermöglichen ihnen die Optimierung von Diensten. Insbesondere beruht jeder Browser auf einer Webbrowser-Engine, die für Schlüsselfunktionen des Browsers wie Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Webkompatibilität maßgeblich ist. Wenn Torwächter Webbrowser-Engines betreiben und vorgeben, sind sie in der Lage, die Funktionen und Standards zu bestimmen, die nicht nur für ihre eigenen Webbrowser, sondern auch für konkurrierende Webbrowser und damit für Web-Software-Anwendungen gelten. Deshalb sollten Torwächter ihre Position nicht einsetzen, um von ihren abhängigen gewerblichen Nutzern zu verlangen, dass sie im Rahmen der Bereitstellung von Diensten oder Produkten einen der vom Torwächter selbst bereitgestellten Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden, nutzen. Um zu vermeiden, dass Torwächter gewerblichen Nutzern ihre eigenen Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden, indirekt aufzwingen, sollte es Torwächtern auch untersagt sein, Endnutzern die Nutzung solcher Dienste vorzugeben, wenn eine solche Anforderung im Zusammenhang mit dem Dienst auferlegt würde, den der gewerbliche Nutzer, der den zentralen Plattformdienst des Torwächters nutzt, für Endnutzer erbringt. Dieses Verbot zielt darauf ab, die Freiheit des gewerblichen Nutzers zu schützen, andere Dienste als diejenigen des Torwächters zu wählen, sollte jedoch nicht als Verpflichtung des gewerblichen Nutzers ausgelegt werden, seinen Endnutzern solche Alternativen anzubieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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