ErwGr. 46

DMA · über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Unter bestimmten Umständen hat ein Torwächter als Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, eine Doppelrolle, indem es zum einen für seine gewerblichen Nutzer einen zentralen Plattformdienst bereitstellt und möglicherweise zusammen mit diesem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung andere Dienste erbringt und zum anderen als Anbieter derselben oder ähnlicher Dienstleistungen oder Produkte für dieselben Endkunden mit ebendiesen gewerblichen Nutzern im Wettbewerb steht oder im Wettbewerb zu stehen beabsichtigt. Unter diesen Umständen kann ein Torwächter einen Vorteil aus seiner Doppelrolle ziehen, indem er Daten, die von seinen gewerblichen Nutzern im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der Nutzung der zentralen Plattformdienste oder der zusammen mit diesen zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbrachten Dienste generiert oder bereitgestellt werden, für die Zwecke seiner eigenen Dienstleistungen oder Produkte verwendet. Die Daten des gewerblichen Nutzers können auch Daten umfassen, die von seinen Endnutzern generiert oder bei deren Tätigkeiten bereitgestellt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Torwächter gewerblichen Nutzern einen Online-Marktplatz oder ein Geschäft für Software-Anwendungen bereitstellt und zugleich als Unternehmen auftritt, das Online-Einzelhandelsdienstleistungen oder Software-Anwendungen anbietet. Um zu verhindern, dass Torwächter unfaire Vorteile aus dieser Doppelrolle ziehen, ist es erforderlich sicherzustellen, dass sie keine aggregierten oder nichtaggregierten Daten, die nicht öffentlich zugängliche anonymisierte und personenbezogene Daten umfassen könnten, nutzen, um ähnliche Dienstleistungen zu erbringen wie ihre gewerblichen Nutzer. Diese Verpflichtung sollte für den Torwächter als Ganzen gelten, d. h. einschließlich des Geschäftsbereichs, in dem er mit den gewerblichen Nutzern eines zentralen Plattformdienstes im Wettbewerb steht, aber nicht nur für diesen Geschäftsbereich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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