ErwGr. 24

DORA · über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011

Um den zuständigen Behörden die Erfüllung von Aufsichtsaufgaben zu ermöglichen, indem sie einen vollständigen Überblick über Art, Häufigkeit, Ausmaß und Auswirkungen IKT-bezogener Vorfälle erhalten, und um den Informationsaustausch zwischen einschlägigen Behörden, einschließlich Strafverfolgungs- und Abwicklungsbehörden, zu verbessern, sollte diese Verordnung eine solide Regelung für die Meldung IKT-bezogener Vorfälle festlegen, wobei die einschlägigen Anforderungen derzeitige Lücken im Finanzdienstleistungsrecht schließen, und Überschneidungen und Doppelarbeit mit Blick auf eine Senkung der Kosten beseitigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Regelung für die Meldung IKT-bezogener Vorfälle zu harmonisieren, indem alle Finanzunternehmen verpflichtet werden, ihren zuständigen Behörden in dem in dieser Verordnung vorgesehenen einheitlichen, gestrafften Rahmen Bericht zu erstatten. Darüber hinaus sollten die ESA ermächtigt werden, relevante Aspekte für den Rahmen für die Meldung IKT-bezogener Vorfälle — wie Taxonomie, Zeitrahmen, Datensätze, Vorlagen und anwendbare Schwellenwerte — näher zu spezifizieren. Um vollständige Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 zu gewährleisten, sollten Finanzunternehmen der jeweils zuständigen Behörde auf freiwilliger Basis erhebliche Cyberbedrohungen melden können, wenn sie der Auffassung sind, dass die Cyberbedrohung für das Finanzsystem, die Dienstnutzer oder die Kunden relevant ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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