ErwGr. 23

DORA · über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011

Um für bestimmte Finanzunternehmen den Verwaltungsaufwand zu verringern und potenziell doppelte Meldepflichten zu vermeiden, sollte die Verpflichtung zur Meldung von Vorfällen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nicht mehr für Zahlungsdienstleister gelten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Folglich sollten Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Kontoinformationsdienstleister im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der genannten Richtlinie alle zahlungsbezogenen Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die vormals gemäß der genannten Richtlinie gemeldet wurden, ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gemäß dieser melden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um IKT-bezogene Vorfälle handelt oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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