ErwGr. 116

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollten die zuständigen Behörden die anwendbaren nationalen verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen einhalten, darunter z. B. die Verpflichtung, vor dem Betreten bestimmter Räumlichkeiten eine gerichtliche Genehmigung einzuholen und die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen zu achten. Durch diese Bestimmungen sollten insbesondere die Achtung der Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich der Verteidigungsrechte, und des Rechts auf Achtung des Privatlebens sichergestellt werden. Als geeigneter Anhaltspunkt könnten in diesem Zusammenhang die für die Verfahren der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Garantien dienen. Vor jeder endgültigen Entscheidung sollte ein faires und unparteiisches Verfahren garantiert sein, einschließlich des Anspruchs der betroffenen Personen auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, wobei die Vertraulichkeit sowie Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und die Entscheidungen aussagekräftig zu begründen sind. Dies sollte Dringlichkeitsmaßnahmen in angemessen begründeten Fällen und bei geeigneten Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen jedoch nicht ausschließen. Zudem sollte die Ausübung von Befugnissen unter anderem in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und des dadurch verursachten tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschadens stehen. Die zuständigen Behörden sollten alle relevanten Fakten und Umstände des Falles berücksichtigen, darunter auch Informationen, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingeholt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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