ErwGr. 117

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden können, wobei die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte bei Sanktionen berücksichtigt werden, ob der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Pflichten aus dieser Verordnung systematisch oder wiederholt nicht erfüllt, sowie gegebenenfalls die Zahl der betroffenen Nutzer, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob er in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. Ist in dieser Verordnung ein Höchstbetrag für Geldbußen oder Zwangsgelder vorgesehen, so sollte dieser Höchstbetrag für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung und unbeschadet der Anpassung der Geldbußen und Zwangsgelder für spezifische Zuwiderhandlungen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die aufgrund von Zuwiderhandlungen verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder in jedem einzelnen Fall wirksam, angemessen und abschreckend sind, indem sie nationale Vorschriften und Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung festlegen, wobei sämtlichen Kriterien in Bezug auf die allgemeinen Bedingungen für das Verhängen von Geldbußen oder Zwangsgeldern Rechnung zu tragen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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