ErwGr. 33

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Der Anbieter von Vermittlungsdiensten sollte die Behörde, die Anordnungen erlassen hat, unverzüglich über etwaige Folgemaßnahmen zu solchen Anordnungen innerhalb der im einschlägigen Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Fristen unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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