ErwGr. 34

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten solche Anordnungen gegen als rechtswidrig erachtete Inhalte oder Auskunftsanordnungen auf der Grundlage des Unionsrechts oder nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht – insbesondere der Charta – erlassen und sie an Anbieter von Vermittlungsdiensten richten können – auch an Vermittlungsdienste, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Das Unionsrecht im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- oder Strafsachen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und einer Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen, sowie das nationale Straf- oder Zivilprozessrecht bleiben von der vorliegenden Verordnung jedoch unberührt. Sehen diese Rechtsvorschriften im Rahmen von Straf- oder Zivilverfahren Bedingungen vor, die zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte oder Auskunftsanordnungen hinzukommen oder mit ihnen unvereinbar sind, so könnten die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht zur Anwendung kommen oder angepasst werden. Insbesondere könnte die Verpflichtung des Koordinators für digitale Dienste aus dem Mitgliedstaat der Behörde, die die Anordnung erlassen hat, zur Übermittlung einer Kopie der Anordnung an alle anderen Koordinatoren für digitale Dienste, im Zusammenhang mit Strafverfahren nicht zur Anwendung kommen oder angepasst werden, wenn das geltende nationale Strafprozessrecht dies vorsieht.
Darüber hinaus sollte die Verpflichtung, dass die Anordnung eine Begründung enthalten muss, aus der hervorgeht, warum es sich bei den Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt, erforderlichenfalls nach dem geltenden nationalen Strafprozessrecht zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten angepasst werden. Schließlich kann die Verpflichtung des Anbieters von Vermittlungsdiensten zur Unterrichtung des Nutzers im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts oder nationalen Rechts verzögert werden, insbesondere im Kontext von straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren. Außerdem sollten die Anordnungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hindeuten, erlassen werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten rechtswidriger Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) 2021/784, die Verordnung (EU) 2019/1020 oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, von einem Anbieter von Vermittlungsdiensten zu verlangen, eine Zuwiderhandlung im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich dieser Verordnung, und insbesondere mit dem Verbot allgemeiner Überwachungspflichten zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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