ErwGr. 43

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten außerdem verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle für Nutzer zu benennen, die eine schnelle, direkte und wirksame Kommunikation insbesondere über leicht zugängliche Mittel wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, elektronische Kontaktformulare, Chatbots oder Sofortnachrichtenübermittlung ermöglicht. Es sollte ausdrücklich angegeben werden, wenn ein Nutzer mit Chatbots kommuniziert. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten den Nutzern die Möglichkeit geben, Mittel der direkten und effizienten Kommunikation zu wählen, die nicht ausschließlich auf automatisierten Tools beruhen. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten alle angemessenen Bemühungen unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstehen, damit diese Kommunikation schnell und effizient durchgeführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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