ErwGr. 45

DSA · über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Während die Vertragsfreiheit der Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich geachtet werden sollte, ist es angemessen, für den Inhalt, die Anwendung und die Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter bestimmte Vorschriften festzulegen, um für Transparenz, den Schutz der Nutzer und die Vermeidung von unlauteren oder willkürlichen Ergebnissen zu sorgen. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig die Angaben zu den Gründen nennen und auf dem neuesten Stand halten, aus denen sie die Bereitstellung ihrer Dienste beschränken können. Insbesondere sollten sie Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Tools enthalten, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie die Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Ferner sollten sie Informationen über das Recht bereitstellen, die Nutzung des Dienstes zu beenden. Anbieter von Vermittlungsdiensten können in ihren Nutzungsbedingungen grafische Elemente wie Symbole oder Bilder verwenden, um die Hauptelemente der Informationspflichten nach dieser Verordnung zu veranschaulichen. Die Anbieter sollten die Nutzer ihres Dienstes in geeigneter Weise über wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, z. B. wenn sie die Regeln für die in ihren Diensten zulässigen Informationen ändern, oder über sonstige derartige Änderungen, die sich unmittelbar auf die Fähigkeit der Nutzer auswirken könnten, den Dienst zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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