Art. 3 – Räumlicher Anwendungsbereich

DSGVO · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

(1)Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2)Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist; b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
(3)Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-553/23 – Philippe Latombe gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2025:831

    Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten – Durchführungsbeschluss der Kommission über die Angemessenheit des von den Vereinigten Staaten gewährten Schutzniveaus für personenbezogene Daten – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Recht auf Privat- und Familienleben – Entscheidungen, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen – Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 43/19ECLI:DE:BFH:2021:U.171121.IIR43.19.0

    Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.

  • C-645/19 – Facebook Ireland Limited u. a. gegen GegevensbeschermingsautoriteitECLI:EU:C:2021:483

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Verordnung (EU) 2016/679 – Grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten – Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz – Loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden – Zuständigkeiten und Befugnisse – Befugnis, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben

  • C-507/17 – Google LLC gegen Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL)ECLI:EU:C:2019:772

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Verordnung (EU) 2016/679 – Suchmaschinen im Internet – Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden – Räumliche Reichweite des Rechts auf Auslistung

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