Art. 4 – Begriffsbestimmungen
DSGVO · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WRB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WRB1.25.0
Für den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
- BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – I ZB 108/25ECLI:DE:BGH:2026:190326BIZB108.25.0
- C-526/24 – Brillen Rottler GmbH & Co. KG gegen TCECLI:EU:C:2026:216
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 12 Abs. 5 – Art. 15 Abs. 1 – Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten – Recht des Verantwortlichen, sich zu weigern, aufgrund des Antrags auf Auskunft tätig zu werden – Exzessiver Charakter des Antrags – Rechtsmissbrauch – Erster Antrag auf Auskunft – Haftung und Recht auf Schadensersatz – Art. 82 Abs. 1 – Klage wegen Verletzung des Auskunftsrechts – Immaterieller Schaden – Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten
- BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – I ZB 101/25ECLI:DE:BGH:2026:170326BIZB101.25.0
- BVerwG, Urt. v. 06.03.2026 – 6 C 7.24ECLI:DE:BVerwG:2026:060326U6C7.24.0
1. Von einer privaten Krankenversicherung angebotene Vorsorge- und Präventivprogramme wie etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden sind von dem Begriff der Gesundheitsvorsorge im Sinne der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geregelten Ausnahme von dem Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) umfasst. 2. Als durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung verstößt § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG weder gegen das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot noch gegen Bestimmtheitsanforderungen. 3. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG fordert nicht, dass die mit der Verarbeitung der besonders sensiblen Daten befassten Mitarbeiter einer privaten Krankenversicherung neben § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB zusätzlich einer spezifisch berufsrechtlich geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegen.
- BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 430/24ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR430.24.0
Zur Frage des Vorliegens einer gewillkürten Prozessstandschaft.
- BGH, Beschl. v. 18.02.2026 – II ZB 2/25ECLI:DE:BGH:2026:180226BIIZB2.25.0
Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.
- BGH, Beschl. v. 05.02.2026 – I ZB 98/25ECLI:DE:BGH:2026:050226BIZB98.25.0
- BGH, Urt. v. 18.12.2025 – I ZR 115/25ECLI:DE:BGH:2025:181225UIZR115.25.0
Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (Vergleiche EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604/22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.
- C-492/23 – X gegen Russmedia Digital SRL und Inform Media Press SRLECLI:EU:C:2025:935
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nr. 7 – Begriff ‚Verantwortlicher‘ – Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Anzeigen, die von inserierenden Nutzern auf seinem Online-Marktplatz platziert werden – Art. 5 Abs. 2 – Grundsatz der Rechenschaftspflicht – Art. 26 – Gemeinsame Verantwortlichkeit mit diesen inserierenden Nutzern – Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a – Anzeigen, die sensible Daten enthalten – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Einwilligung – Art. 24, 25 und 32 – Pflichten des Verantwortlichen – Vorherige Identifizierung von Anzeigen, die solche Daten enthalten – Vorabprüfung der Identität des inserierenden Nutzers – Verweigerung der Veröffentlichung unrechtmäßiger Anzeigen – Schutzmaßnahmen, die geeignet sind, das Kopieren der Anzeigen und ihre Veröffentlichung auf anderen Websites zu verhindern – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 12 bis 15 – Möglichkeit für einen solchen Betreiber, sich im Hinblick auf eine Verletzung dieser Verpflichtungen auf die Haftungsbefreiung eines Vermittlers von Diensten der Informationsgesellschaft zu berufen
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