Art. 55 – Zuständigkeit

DSGVO · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

(1)Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2)Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3)Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-97/23 – WhatsApp Ireland Ltd gegen Europäischer DatenschutzausschussECLI:EU:C:2026:81

    Rechtsmittel – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 63 – Kohärenzverfahren – Art. 65 – Beilegung der Streitigkeiten durch den Europäischen Datenschutzausschuss – Verbindlicher Beschluss – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 1 AEUV – Anfechtbare Handlung – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Voraussetzung, wonach der Kläger von der Maßnahme, die Gegenstand seiner Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss

  • C-33/22 – Österreichische Datenschutzbehörde gegen WKECLI:EU:C:2024:46

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 16 AEUV – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Anwendungsbereich – Ausnahmen – Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen – Art. 4 Abs. 2 EUV – Die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten – Vom Parlament eines Mitgliedstaats eingesetzter Untersuchungsausschuss – Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und h, Art. 51 und Art. 55 der Verordnung (EU) 2016/679 – Zuständigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde – Art. 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – Unmittelbare Wirkung

  • C-252/21 – Meta Platforms Inc. u. a. gegen BundeskartellamtECLI:EU:C:2023:537

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Soziale Online-Netzwerke – Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Betreiber eines solchen Netzwerks – Missbrauch durch die in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des betreffenden Netzwerks vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer dieses Netzwerks – Zuständigkeiten einer mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörde im Hinblick auf die Feststellung, dass diese Verarbeitung gegen die Verordnung 2016/679 verstößt – Verhältnis zu den Zuständigkeiten der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis f der Verordnung 2016/679 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 9 Abs. 1 und 2 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Art. 4 Nr. 11 – Begriff ‚Einwilligung‘

  • C-245/20 – X und Z gegen Autoriteit PersoonsgegevensECLI:EU:C:2022:216

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde – Art. 55 Abs. 3 – Verarbeitungen, die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommen werden – Begriff – Bereitstellung von Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren, die personenbezogene Daten enthalten, an einen Journalisten

  • C-645/19 – Facebook Ireland Limited u. a. gegen GegevensbeschermingsautoriteitECLI:EU:C:2021:483

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Verordnung (EU) 2016/679 – Grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten – Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz – Loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden – Zuständigkeiten und Befugnisse – Befugnis, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben

  • BAG, Urt. v. 23.08.2018 – 2 AZR 133/18ECLI:DE:BAG:2018:230818.U.2AZR133.18.0

    Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer zulässigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Rechtsverfolgung durch den Arbeitgeber materiell-rechtlich möglich ist.

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