Art. 83 – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

DSGVO · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

(1)Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
(2)Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt.
Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens; d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen; e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters; f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern; g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind; h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat; i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden; j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
(3)Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
(4)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43; b) die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43; c) die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.
(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9; b) die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22; c) die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 bis 49; d) alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden; e) Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58 Absatz 1.
(6)Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
(7)Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.
(8)Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen.
(9)Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen haben.
In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25.
Mai 2018 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-97/23 – WhatsApp Ireland Ltd gegen Europäischer DatenschutzausschussECLI:EU:C:2026:81

    Rechtsmittel – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 63 – Kohärenzverfahren – Art. 65 – Beilegung der Streitigkeiten durch den Europäischen Datenschutzausschuss – Verbindlicher Beschluss – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 1 AEUV – Anfechtbare Handlung – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Voraussetzung, wonach der Kläger von der Maßnahme, die Gegenstand seiner Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss

  • C-291/24 – Steiermärkische Bank und Sparkassen AG u. a. gegen Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)ECLI:EU:C:2026:52

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Sanktionen – Art. 58 – Verantwortlichkeit juristischer Personen – Art. 59 – Zulasten einer juristischen Person erfolgende Zurechnung einer durch natürliche Personen begangenen Verletzung ihrer Pflichten – Voraussetzungen – Art. 60

  • C-654/23 – Inteligo Media SA gegen Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP)ECLI:EU:C:2025:871

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 13 Abs. 1 und 2 – Unerbetene Nachrichten – Begriff der Kommunikation ‚für die Zwecke der Direktwerbung‘ – Erlangung elektronischer Kontaktinformationen ‚im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung‘ – Registrierung auf einer Online-Plattform, die Zugang zu zusätzlichem Inhalt ermöglicht – Übermittlung eines täglichen Newsletters per E‑Mail – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 6 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 95 – Verhältnis zur Richtlinie 2002/58

  • C-655/23 – IP gegen Quirin Privatbank AGECLI:EU:C:2025:655

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Rechte der betroffenen Person – Art. 17 – Recht auf Löschung von Daten – Art. 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Art. 79 – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten – Rechtsbehelf mit dem Ziel, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, künftig jede weitere unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen – Grundlage – Voraussetzungen – Art. 82 Abs. 1 – Schadensersatzanspruch – Begriff ‚immaterieller Schaden‘ – Bemessung des Schadensersatzes – Mögliche Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Verantwortlichen – Mögliche Auswirkungen einer erwirkten ‚Unterlassungsanordnung‘

  • C-383/23 – Strafverfahren gegen ILVA A/SECLI:EU:C:2025:84

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 83 Abs. 4 bis 6 und 9 – Begriff ‚Unternehmen‘ – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft – Verstoß gegen diese Verordnung durch eine Tochtergesellschaft – Berechnung der Höhe der Geldbuße – Berücksichtigung des Gesamtumsatzes des Konzerns, zu dem diese Tochtergesellschaft gehört

  • C-507/23 – A gegen Patērētāju tiesību aizsardzības centrsECLI:EU:C:2024:854

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 82 Abs. 1 – Haftung und Recht auf Schadenersatz – Rechtswidrige Datenverarbeitung – Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten – Schadensbegriff – Ersatz eines immateriellen Schadens in Form einer Entschuldigung – Zulässigkeit – Effektivitätsgrundsatz – Beurteilung der Form und der Höhe des Schadenersatzes – Etwaige Berücksichtigung der Haltung und der Beweggründe des Verantwortlichen

  • C-768/21 – TR gegen Land HessenECLI:EU:C:2024:785

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f – Aufgaben der Aufsichtsbehörde – Art. 58 Abs. 2 – Abhilfemaßnahmen – Geldbuße – Ermessen der Aufsichtsbehörde – Grenzen

  • C-590/22 – AT und BT gegen PS GbR u. aECLI:EU:C:2024:536

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 82 Abs. 1 – Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist – Begriff des immateriellen Schadens – Auswirkung der Schwere des erlittenen Schadens – Bemessung des Schadenersatzbetrags – Klage auf Ersatz eines immateriellen Schadens aufgrund einer Befürchtung – Unanwendbarkeit der in Art. 83 für Geldbußen vorgesehenen Kriterien – Abschreckungsfunktion – Bemessung bei gleichzeitigen Verstößen gegen diese Verordnung und gegen nationales Recht

  • C-741/21 – GP gegen juris GmbHECLI:EU:C:2024:288

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 82 – Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist – Begriff des immateriellen Schadens – Auswirkung der Schwere des erlittenen Schadens – Haftung des Verantwortlichen – Möglichkeit der Befreiung im Fall des Fehlverhaltens einer ihm im Sinne von Art. 29 unterstellten Person – Bemessung des Schadenersatzbetrags – Unanwendbarkeit der in Art. 83 für Geldbußen vorgesehenen Kriterien – Bemessung im Fall mehrfacher Verstöße gegen diese Verordnung

  • BSG, Urt. v. 06.03.2024 – B 6 KA 23/22 RECLI:DE:BSG:2024:060324UB6KA2322R0

    1. Die gesetzlichen Regelungen im Quartal 1/2019 der Pflicht zur Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs und zur Anbindung von Vertrags(zahn)ärzten und Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur widersprechen nicht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679). 2. Die Honorarkürzung der vertragsärztlichen Leistungen um ein Prozent im Quartal 1/2019 wegen unterbliebener Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs verletzt nicht die Berufsausübungsfreiheit.

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