Da Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten Inhalte zugänglich machen, die nicht sie selbst, sondern ihre Nutzer hochladen, sollte für die Zwecke dieser Richtlinie ein spezielles Haftungsverfahren für Fälle eingerichtet werden, in denen keine Genehmigung erteilt wurde.
In nationalem Recht vorgesehene Rechtsbehelfe für Fälle, in denen es nicht um die Haftung für Verletzungen des Urheberrechts geht, und die Möglichkeit nationaler Gerichte oder Verwaltungsbehörden, im Einklang mit dem Unionsrecht Verfügungen zu erlassen, sollten davon unberührt bleiben.
Insbesondere sollte die besondere Regelung für neue Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten mit einem Jahresumsatz von weniger als 10 Mio.
EUR, deren durchschnittliche Zahl der einmaligen monatlichen Besucher in der Union 5 Mio. nicht übersteigt, die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen nach Unionsrecht und nationalem Recht nicht beeinträchtigen.
Wurde Diensteanbietern keine Genehmigung erteilt, so sollten sie nach Maßgabe hoher branchenüblicher Vorschriften für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternehmen, um zu verhindern, dass über ihre Dienste nicht genehmigte und sonstige von den jeweiligen Rechteinhabern erkannte Schutzgegenstände verfügbar sind.
Hierfür sollten die Rechteinhaber den Diensteanbietern unter Berücksichtigung der Größe der Rechteinhaber, der Art ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie anderer Faktoren die einschlägigen und notwendigen Informationen bereitstellen.
Die Maßnahmen, die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten in Zusammenarbeit mit Rechteinhabern ergreifen, sollten nicht dazu führen, dass Inhalte, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, einschließlich Werke oder andere Schutzgegenstände, deren Nutzung durch Lizenzvereinbarungen abgedeckt ist, oder eine Ausnahme vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten oder einer entsprechenden Beschränkung dieser Rechte vorliegt, nicht verfügbar sind.
Die von solchen Diensteanbietern vorgenommenen Maßnahmen sollten daher Nutzer, welche die Dienste für das Teilen von Online-Inhalten nutzen, um Informationen über diese Dienste rechtmäßig hochzuladen, nicht beeinträchtigen.
Außerdem sollten mit den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen die Mitgliedstaaten nicht dazu veranlasst werden, eine allgemeine Pflicht zur Überwachung einzuführen.
Wenn beurteilt wird, ob ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, sollte berücksichtigt werden, ob der Diensteanbieter alle Maßnahmen ergriffen hat, die ein sorgfältiger Betreiber ergreifen würde, um sicherzustellen, dass auf seiner Website keine nicht genehmigten Werke oder sonstige Schutzgegenstände verfügbar sind, wobei auch bewährte Verfahren in der Branche, die Wirksamkeit der unternommenen Schritte vor dem Hintergrund aller einschlägigen Faktoren und Entwicklungen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden sollten.
Für die Zwecke dieser Bewertung sollten mehrere Faktoren beachtet werden, etwa die Größe des Diensts, der sich entwickelnde Stand der Technik bei den bestehenden Mitteln, einschließlich möglicher künftiger Entwicklungen, um verschiedenartige Inhalte und die für die Dienste anfallenden Kosten dieser Mittel zu verhindern.
Je nach Art der Inhalte können unterschiedliche Mittel angemessen und verhältnismäßig sein, um zu verhindern, dass nicht genehmigte urheberrechtlich geschützte Inhalte verfügbar sind, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verfügbarkeit nicht genehmigter Inhalte in manchen Fällen nur vermieden werden kann, wenn die Rechteinhaber den Anbieter benachrichtigt haben.
Die Maßnahmen, die Diensteanbieter ergreifen, sollten im Hinblick auf die angestrebten Ziele wirksam sein; sie sollten jedoch nicht über das hinausgehen, was nötig ist, um sicherzustellen, dass nicht genehmigte Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht bzw. nicht mehr verfügbar sind.
Wenn nicht genehmigte Werke und sonstige Schutzgegenstände verfügbar werden, obwohl in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Anstrengungen unternommen wurden, sollten die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Hinblick auf die betroffenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände, zu denen ihnen die Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen übermittelt haben, verantwortlich sein, es sei denn, diese Anbieter erbringen den Nachweis, dass sie gemäß hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen haben.
Wenn bestimmte nicht genehmigte Werke oder sonstige Schutzgegenstände über die Dienste für das Teilen von Online-Inhalten verfügbar geworden sind, sollten die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten — auch unabhängig davon, ob alle Anstrengungen unternommen wurden und ob die Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen vorab bereitgestellt haben — für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verantwortlich sein, wenn sie nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises nicht schnell gehandelt haben, um den Zugang zu diesen Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren oder die betreffenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen.
Darüber hinaus sollten Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten auch verantwortlich sein, wenn sie nicht den Nachweis erbringen, dass sie auf der Grundlage der von den Rechteinhabern zu diesem Zweck bereitgestellten einschlägigen und notwendigen Informationen alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen bestimmter nicht genehmigter Werke zu verhindern.
Wenn die Rechteinhaber den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten nicht die einschlägigen und notwendigen Informationen zu ihren jeweiligen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Verfügung stellen oder diesen Diensteanbietern nicht mitteilen, dass der Zugang zu bestimmten nicht genehmigten Werke oder sonstigen Schutzgegenständen gesperrt oder bestimmte nicht genehmigte Werke oder sonstige Schutzgegenstände entfernt werden sollen, und diese Diensteanbieter folglich nicht nach Maßgabe der hohen branchenüblichen Vorschriften für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternehmen können, um zu verhindern, dass über ihre Dienste nicht genehmigte Inhalte verfügbar sind, sollten solche Diensteanbieter nicht für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung solcher nicht spezifizierten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände verantwortlich sein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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