ErwGr. 68

DSM_RL · über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten verhalten sich gegenüber den Rechteinhabern bezüglich der Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ergreifen, transparent. Da Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten verschiedene Maßnahmen ergreifen könnten, sollten sie den Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über die Art der ergriffenen Maßnahmen und darüber, wie sie umgesetzt werden, bereitstellen. Diese Informationen sollten ausführlich genug sein, um den Rechteinhabern ausreichende Transparenz zu bieten, ohne sich dabei auf Geschäftsgeheimnisse von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten auszuwirken. Allerdings sollten Diensteanbieter nicht verpflichtet sein, Rechteinhabern detaillierte und individuelle Informationen zu jedem einzelnen festgelegten Werk oder sonstigen Schutzgegenstand bereitzustellen. Im Fall des Abschlusses von Verträgen zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern getroffene Vertragsvereinbarungen, die detailliertere Bestimmungen über die bereitzustellenden Informationen umfassen könnten, sollten hiervon unbeschadet bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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