ErwGr. 31

EIDAS · über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

Die Aufsichtsstellen sollten mit Datenschutzbehörden zusammenarbeiten, beispielsweise indem sie diese über die Ergebnisse der Überprüfungen von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern unterrichten, falls dem Anschein nach gegen Datenschutzvorschriften verstoßen wurde. Die Übermittlung von Informationen sollte sich insbesondere auf Sicherheitsverletzungen und auf Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten erstrecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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Kann ich ErwGr. 31 EIDAS direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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