ErwGr. 49

EIDAS2 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität

Um das ordnungsgemäße Funktionieren von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zu gewährleisten, benötigen Anbieter von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität effektive Interoperabilität und faire, angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zu spezifischen Hardware- und Softwarefunktionen mobiler Geräte. Diese Komponenten könnten insbesondere Nahfeldkommunikationsantennen und sichere Elemente, einschließlich universeller integrierter Schaltkreise, eingebetteter sicherer Elemente, microSD-Karten und Bluetooth Low Energy, umfassen. Der Zugang zu diesen Komponenten könnte unter der Kontrolle von Mobilfunknetzbetreibern und Geräteherstellern stehen. Daher sollten Originalgerätehersteller mobiler Geräte oder Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste den Zugang zu solchen Komponenten nicht verwehren, wenn dies für die Erbringung der Dienste von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität erforderlich ist. Zudem sollten die Unternehmen, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) als Torwächter für zentrale Plattformdienste benannt wurden, weiterhin den spezifischen Bestimmungen jener Verordnung unterliegen, gestützt auf deren Artikel 6 Absatz 7.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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