EIDAS2 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität
Viele Mitgliedstaaten haben nationale Anforderungen für Dienste festgelegt, die eine sichere und vertrauenswürdige elektronische Archivierung anbieten, um die langfristige Bewahrung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente und damit verbundene Vertrauensdienste zu ermöglichen. Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit, Vertrauen und Harmonisierung in allen Mitgliedstaaten sollte ein Rechtsrahmen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste geschaffen werden, der sich an dem mit dieser Verordnung festgelegten Rahmen für die anderen Vertrauensdienste orientiert. Der Rechtsrahmen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste sollte Vertrauensdiensteanbietern und Nutzern ein effizientes Instrumentarium, das die Funktionsanforderungen für den elektronischen Archivierungsdienst enthält, sowie eine klare Rechtswirkung bei der Nutzung eines qualifizierten elektronischen Archivierungsdienstes bieten. Diese Bestimmungen sollten für elektronische Daten und elektronische Dokumente, die in elektronischer Form erstellt wurden, sowie für eingescannte und digitalisierte Papierdokumente gelten. Erforderlichenfalls sollten diese Bestimmungen es ermöglichen, dass die gespeicherten elektronischen Daten und elektronischen Dokumente auf verschiedene Medien oder Formate übertragen werden können, um ihre Haltbarkeit und Lesbarkeit über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus zu verlängern und gleichzeitig Datenverlust und Datenveränderung so weit wie möglich zu verhindern. Wenn elektronische Daten und elektronische Dokumente, die dem elektronischen Archivierungsdienst vorgelegt werden, eine oder mehrere qualifizierte elektronische Signaturen oder ein oder mehrere qualifizierte elektronische Siegel enthalten, sollte der Dienst Verfahren und Technologien verwenden, mit denen ihre Vertrauenswürdigkeit für den Bewahrungszeitraum dieser Daten verlängert werden kann, gegebenenfalls unter Rückgriff auf andere mit dieser Verordnung geschaffene qualifizierte Vertrauensdienste. Für die Erstellung eines Bewahrungsnachweises bei der Verwendung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel oder elektronischer Zeitstempel sollten qualifizierte Vertrauensdienste herangezogen werden. Soweit elektronische Archivierungsdienste durch diese Verordnung nicht vereinheitlicht werden, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Einklang mit Unionsrecht nationale Bestimmungen in Bezug auf diese Dienste beizubehalten oder einzuführen, wie etwa spezifische Bestimmungen für Dienste, die in eine Organisation integriert sind und nur für die internen Archive dieser Organisation verwendet werden. Diese Verordnung sollte nicht zwischen elektronischen Daten und elektronischen Daten, die in elektronischer Form erstellt wurden, und digitalisierten physischen Dokumenten unterscheiden.
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