Anhang II – Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 65 Absatz 3

EMIR · über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 65 Absatz 2 anzuwenden:
I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren: a) Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1. b) Wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5. c) Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des Transaktionsregisters, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2. d) Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von dem Transaktionsregister verwahrten Daten hat, gilt ein Koeffizient von 1,5. e) Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2. f) Wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7. g) Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.
a)Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.
b)Wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.
c)Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des Transaktionsregisters, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2.
d)Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von dem Transaktionsregister verwahrten Daten hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.
e)Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.
f)Wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.
g)Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.
II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren: a) Wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9. b) Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7. c) Wenn das Transaktionsregister die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4. d) Wenn das Transaktionsregister freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.
a)Wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.
b)Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.
c)Wenn das Transaktionsregister die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.
d)Wenn das Transaktionsregister freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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