Art. 70 – Änderungen des Anhangs II

EMIR · über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs II delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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