ErwGr. 40

EMIR · über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

Gegenparteien gelten zumindest dann als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn sie beide nach der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (16) oder nach den internationalen Rechnungslegungsstandards „International Financial Reporting Standards (IFRS)“, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erlassen wurden, oder — bei Gruppen mit einer in einem Drittstaat ansässigen Unternehmenszentrale — nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (18) festgestellt wurde, dass sie den IFRS gleichwertig sind (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 zulässig sind) in eine Konsolidierung einbezogen sind, oder wenn sie beide derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) unterliegen, bzw. — bei Gruppen mit einer in einem Drittstaat ansässigen Unternehmenszentrale —, wenn beide derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine zuständige Behörde des Drittstaats unterliegen, für die geprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 143 der Richtlinie 2006/48/EG oder in Artikel 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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