Art. 106 – Beschwerdekammern

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes nach Artikel 102 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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