Art. 111 – Inkrafttreten

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2)Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern können ab dem 1. April 2003 beim Amt eingereicht werden.
(3)Anmeldungen von eingetragenen Unionsgeschmacksmustern , die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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