Art. 14 – Recht auf das Unionsgeschmacksmuster

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.
(2)Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster gemeinsam zu.
(3)Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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