Art. 30 – Zwangsvollstreckung

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Das eingetragene Unionsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2)Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.
(3)Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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