Art. 42 – Inanspruchnahme der Priorität

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

Der Anmelder eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters , der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist letztere nicht in einer dieser Sprachen abgefasst, kann das Amt die Übersetzung der früheren Anmeldung in eine dieser Sprachen verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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