Art. 49a – Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Bekanntmachung

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 49 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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