Art. 54 – Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Wurde ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestellt und wurde vom Amt noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, so kann ein Dritter, der glaubhaft macht, dass ein Verfahren wegen der Verletzung desselben Unionsgeschmacksmusters gegen ihn eingeleitet worden ist, dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn er den Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einleitung des Verletzungsverfahrens einreicht.
Dasselbe gilt für jeden Dritten, der glaubhaft macht, dass der Rechtsinhaber des Unionsgeschmacksmusters ihn aufgefordert hat, eine angebliche Verletzung des Unionsgeschmacksmusters zu beenden, und dass er ein Verfahren eingeleitet hat, um eine Gerichtsentscheidung darüber herbeizuführen, dass er das Unionsgeschmacksmuster nicht verletzt.
(2)Der Antrag auf Beitritt zum Verfahren ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dieser Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in Artikel 52 Absatz 2 genannte Gebühr entrichtet worden ist. Danach wird der Antrag vorbehaltlich in der Durchführungsverordnung aufgeführter Ausnahmen als Antrag auf Nichtigerklärung behandelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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