Art. 59 – Prüfung der Beschwerde

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.
(2)Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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