Art. 96 – Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Muster, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.
(2)Ein als Unionsgeschmacksmuster geschütztes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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