ErwGr. 13

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung ist ein wichtiger Bestandteil des Pakets von Maßnahmen, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Erfüllung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals sowie des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (3), des mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angenommenen achten Umweltaktionsprogramms sowie der rechtsverbindlichen Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erforderlich sind, um bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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