ErwGr. 40

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von rezyklierten relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen gefördert werden sollte und dass die Aufnahme solcher Rohstoffe und Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser Verordnung den Marktteilnehmern einen unangemessenen Aufwand zumuten würde, sollten gebrauchte Rohstoffe und Erzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsorgt würden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Dies sollte jedoch nicht für bestimmte Nebenprodukte aus dem Herstellungsprozess gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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