ErwGr. 39

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, muss gewährleistet sein, dass Futtermittel für Tiere, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht zu Entwaldung führen. Daher sollten Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringen oder ausführen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, welche mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, die ihrerseits andere relevante Rohstoffe enthalten oder unter Verwendung anderer relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse hergestellt wurden, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichtregelungen sicherstellen, dass die Futtermittel aus entwaldungsfreier Erzeugung stammen. In diesem Fall sollten sich die Geolokalisierungsanforderungen gemäß dieser Verordnung auf die geografische Lage der einzelnen Betriebe beschränken, in denen die Rinder aufgezogen wurden, und es sollten keine Geolokalisierungsinformationen für die Futtermittel selbst erforderlich sein. Wenn die zuständigen Behörden einschlägige Informationen, einschließlich Informationen auf der Grundlage begründeter Bedenken Dritter, erlangen oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Futtermittel möglicherweise gegen diese Verordnung verstoßen, sollte die zuständige Behörde unverzüglich ausführliche Informationen zu diesen Futtermitteln anfordern. Unterlagen die Futtermittel bereits auf einer früheren Stufe der Lieferkette der Sorgfaltspflicht, so sollten die Marktteilnehmer die einschlägigen Rechnungen und/oder Referenznummern der jeweiligen Sorgfaltserklärungen oder alle sonstigen einschlägigen Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Futtermittel aus entwaldungsfreier Erzeugung stammen, als diesbezüglichen Nachweis verwenden und sie könnten verpflichtet werden, diese Nachweise den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis sollte die Lebensdauer der Tiere bis zu einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren abdecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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