ErwGr. 36

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ die Nutzung von Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken bezeichnen. In dieser Hinsicht sollte die Kommission Leitlinien ausarbeiten, um die Auslegung dieser Begriffsbestimmung zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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