ErwGr. 44

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

In dieser Verordnung muss auch das Problem der Waldschädigung behandelt werden. Die Bestimmung des Begriffs „Waldschädigung“ sollte auf international vereinbarten Konzepten beruhen und sicherstellen, dass die damit verbundenen Verpflichtungen von den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden leicht erfüllt werden können. Die genannten Verpflichtungen sollten operativ messbar und überprüfbar sowie klar und eindeutig sein, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Vor diesem Hintergrund sollte die vorliegende Verordnung auf die wichtigsten Elemente der Waldschädigung abstellen, die messbar und überprüfbar und — gestützt auf die aktuellsten wissenschaftlichen Daten — für die Vermeidung von Auswirkungen auf die Umwelt besonders relevant sind. Daher sollte die Bestimmung des Begriffs Waldschädigung auf international vereinbarten Konzepten aufbauen, die von der FAO definiert werden. Die Bestimmung des Begriffs „Waldschädigung“ sollte gemäß dieser Verordnung überprüft werden, um zu bewerten, ob sie auf weitere Ursachen der Waldschädigung und auf Waldökosysteme weltweit ausgeweitet werden sollte, um die Umweltziele dieser Verordnung weiter zu fördern, wobei die im Rahmen internationaler Beratungen zu diesem Thema erzielten Fortschritte ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Vielfalt der Waldökosysteme und der forstwirtschaftlichen Praktiken weltweit. Die Überprüfung sollte auf der Grundlage einer eingehenden Analyse in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation einschlägiger Interessenträger, internationaler Organisationen und Einrichtungen sowie der Wissenschaftsgemeinschaft erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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