ErwGr. 47

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Die Beschränkungen für die Ausübung der Grundrechte und den Schutz des berechtigten Vertrauens der Marktteilnehmer und Händler, die sich aus der Wahl des Stichtags ergeben, sollten verhältnismäßig und unbedingt notwendig für die Verfolgung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels des Schutzes der Umwelt sein. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollte diese Verordnung nicht für relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erzeugt wurden. Der spätere Geltungsbeginn von Bestimmungen dieser Verordnung, die die Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern regeln, die ihre relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen wollen, räumt diesen Personen auch einen angemessenen Zeitraum für die Anpassung an die neuen Anforderungen dieser Verordnung ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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