ErwGr. 81

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (im Folgenden „FLEGT“) für Holzeinfuhren in die Union eingerichtet. Das Genehmigungssystem wird über mit Holzerzeugerländern geschlossene freiwillige Partnerschaftsabkommen umgesetzt, die dem illegalen Holzeinschlag Einhalt gebieten und die Politikgestaltung im Forstsektor und den Handel in diesem Sektor verbessern sollen. Diese Verordnung sollte auf den bisherigen positiven Ergebnissen des FLEGT-Genehmigungssystem aufbauen, insbesondere was die stärkere Beteiligung von Interessenträgern und die bessere Politikgestaltung im Forstsektor anbelangt. In bestimmten Fällen könnten freiwillige Partnerschaftsabkommen diese Verordnung hinsichtlich der Legalität der Holzerzeugnisse ergänzen. Um die derzeitigen bilateralen Verpflichtungen zu erfüllen und die Fortschritte zu erhalten, die mit Partnerländern erzielt wurden, die über ein funktionierendes System verfügen (FLEGT-Genehmigungsstadium), und um — sofern zweckmäßig und entsprechend vereinbart — mit den aktuellen Partnern im Rahmen der Freiwilligen Partnerschaftsabkommen darauf hinzuarbeiten, dass sie dieses Stadium erreichen, sollte die vorliegende Verordnung eine Vorschrift enthalten, der zufolge Holz und Holzerzeugnisse, für die eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, als der Legalitätsanforderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 entsprechend geltend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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