EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
Die vorliegende Verordnung befasst sich zwar mit der Entwaldung und der Waldschädigung, wie in der Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ vorgesehen, der Schutz der Wälder sollte jedoch nicht zur Umwandlung oder Schädigung anderer natürlicher Ökosysteme führen. Ökosysteme, einschließlich bewirtschafteter Ökosysteme, wie Feuchtgebiete, Savannen und Torfgebiete sind für die weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels und der Biodiversitätskrise sowie für weitere SDG von großer Bedeutung, und ihre Umwandlung oder Schädigung muss dringend gezielt bekämpft und verhindert werden. Angesichts des Fußabdrucks der Union in Bezug auf natürliche Ökosysteme, bei denen es sich nicht um Wälder handelt, sollte die Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung im Hinblick auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen vornehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Ferner sollte die Kommission spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten eine Bewertung im Hinblick auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und hohem Wert für die biologische Vielfalt, wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, vornehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Die Ökosysteme stehen aufgrund der Erzeugung von Rohstoffen für den Unionsmarkt ebenfalls zunehmend unter dem Druck der Umwandlung und Schädigung. Die Kommission sollte außerdem spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen, ob deren Anwendungsbereich auf weitere Rohstoffe ausgeweitet werden muss, und ob dies umsetzbar ist. Gleichzeitig sollte die Kommission auch eine Überprüfung der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Liste der KN-Codes der relevanten Erzeugnisse vornehmen.
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