ErwGr. 16

GEO_BLOCKING · über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

Verbraucher und Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU, sind beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang als Endnutzer häufig in einer ähnlichen Lage. Daher sollten für die Zwecke dieser Verordnung sowohl Verbraucher als auch Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Kunden vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen erwerben, um sie anschließend weiterzuverkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten oder an Subunternehmer weiterzugeben, da sich das auf weit verbreitete Vertriebssysteme zwischen Unternehmen im Business-to-Business-Bereich auswirken würde, die oft bilateral ausgehandelt werden und direkt mit den Geschäftsstrategien sowohl auf der nachgelagerten als auch auf der vorgelagerten Handelsstufe verknüpft sind. Beispiele solcher Systeme umfassen den selektiven Vertrieb und den Alleinvertrieb, die es den Herstellern in der Regel ermöglichen, die Einzelhändler, mit denen sie arbeiten, auszuwählen, sofern die Wettbewerbsregeln eingehalten werden. Diese Verordnung sollte daher Praktiken von Anbietern unbeschadet lassen, die nicht diskriminierend sind und durch die Geschäfte oder wiederholte Geschäfte eingeschränkt werden, um zu verhindern, dass Unternehmen Mengen aufkaufen, die ihren Eigenbedarf übersteigen, wobei der Größe dieser Unternehmen gebührend Rechnung zu tragen ist, um feststellen zu können, ob der Kauf nur für die Endnutzung bestimmt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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