ErwGr. 38

GEO_BLOCKING · über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

Um die wirksame Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) auch für diese Vorschriften gelten. Da jedoch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nur für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen gilt, sollten diese Mechanismen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 durch die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aufgehoben wird, sollte die letztgenannte Verordnung ebenfalls geändert werden, um die Verbraucherinteressen weiterhin zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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