ErwGr. 28

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Muss nach Ansicht der Kommission durch eine europäische Norm sichergestellt werden, dass bestimmte Produkte dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot genügen, so sollte die Kommission mit Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, eine Norm zu erarbeiten oder zu nennen, die gewährleistet, dass die der Norm genügenden Produkte als sicher gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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