ErwGr. 37

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Um zu verhindern, dass gefährliche Produkte in Verkehr gebracht werden, sollten die Wirtschaftsakteure verpflichtet sein, in ihre Produktions- oder Vermarktungstätigkeiten interne Verfahren aufzunehmen, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Solche internen Verfahren sollten von den Wirtschaftsakteuren selbst in Bezug auf ihre Rolle in der Lieferkette und die Art der betroffenen Produkte festgelegt werden und können beispielsweise auf organisatorischen Verfahren, Leitlinien, Normen oder der Ernennung eines Ad-hoc-Verwalters beruhen. Die Einrichtung und das Format dieser internen Verfahren sollten weiterhin in der alleinigen Verantwortung der betreffenden Wirtschaftsakteure liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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