ErwGr. 35

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts könnte sich auf eine Weise auf die Art und die Eigenschaften des Produkts auswirken, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorhergesehen wurde und die die Sicherheit des Produkts gefährden könnte. Eine solche Änderung sollte daher als wesentliche Änderung betrachtet werden und, wenn sie nicht vom Verbraucher oder in seinem Auftrag vorgenommen wird, dazu führen, dass das Produkt als neues Produkt eines anderen Herstellers betrachtet wird. Um die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots sicherzustellen, sollte die Person, die diese wesentliche Änderung vornimmt, als der Hersteller betrachtet werden und denselben Pflichten unterliegen. Diese Anforderung sollte nur für den veränderten Teil des Produkts gelten, sofern sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt. Um eine unnötige und unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, sollte die Person, die die wesentliche Änderung vornimmt, nicht verpflichtet sein, Prüfungen zu wiederholen und neue Unterlagen in Bezug auf Aspekte des Produkts zu erstellen, die von der Änderung nicht betroffen sind. Es sollte der Person, die die wesentliche Änderung vornimmt, obliegen, nachzuweisen, dass die Änderung keine Auswirkungen auf das Produkt als Ganzes hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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