ErwGr. 33

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Hersteller sollten für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Sicherheit dieser Produkte enthalten sollten. Die technischen Unterlagen sollten auf einer vom Hersteller durchgeführten internen Risikoanalyse beruhen. Der Umfang der in den technischen Unterlagen bereitzustellenden Informationen sollte der Komplexität des Produkts und den vom Hersteller ermittelten möglichen Risiken entsprechen. Die Hersteller sollten insbesondere eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der für die Bewertung seiner Sicherheit erforderlichen Elemente vorlegen. Bei komplexen Produkten oder Produkten, die mögliche Risiken darstellen, könnte eine ausführlichere Beschreibung des Produkts im Rahmen der bereitzustellenden Informationen erforderlich sein. In solchen Fällen sollte auch eine Analyse dieser Risiken und der zur Minderung oder Beseitigung der Risiken eingesetzten technischen Mittel aufgenommen werden. Entspricht das Produkt europäischen Normen oder anderen Elementen, die zur Erfüllung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots angewandt werden, so sollte auch die Liste der einschlägigen europäischen Normen und der anderen Elemente angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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