ErwGr. 32

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Je nach ihrer Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure verhältnismäßige Pflichten in Bezug auf die Sicherheit von Produkten haben, sodass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist und gleichzeitig das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird. Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher und mit dieser Verordnung konform sind. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. Was beispielsweise die Überprüfung betrifft, ob der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer ihren Pflichten nachgekommen sind, sollte der Händler nur zu faktenbezogenen Überprüfungen verpflichtet sein, nicht aber zu einer Bewertung der von ihnen bereitgestellten Informationen. Die Informationen über die Identifizierung des Produkts und der Wirtschaftsakteure sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen könnten von den Wirtschaftsakteuren zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen, etwa eines QR-Codes oder eines Datenmatrix-Codes, bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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